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Rechtliche Hinweise

Neues aus der Steuergesetzgebung und Rechtsprechung

Neues vom Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Privatisierungserloese seit 1986

Eine  Darstellung  der Privatisierungserloese finden Sie nachfolgend
in der Auflistung der "Privatisierungserloese seit 1986".

Die  zugrunde  liegenden  Unternehmens-  und  Anteilsveraeusserungen
finden   Sie   darunter   in   der   Tabelle   "Privatisierung   von
Bundesunternehmen".

Privatisierungserloese seit 1986
Download (PDF, 25 KB): http://steuerlinks.de/nl/79_06.php3

Privatisierung von Bundesunternehmen
Download (PDF, 78 KB): http://steuerlinks.de/nl/79_07.php3

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Umsatzsteuer-Umrechnungskurse fuer den Monat Juni 2003

BMF-Schreiben vom 1. Juli 2003 - IV D 1 - S 7329 - 66/03 -
Download (PDF, 43 KB): http://steuerlinks.de/nl/79_08.php3

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Steuerliche Foerderung der privaten kapitalgedeckten
Altersvorsorge; Beguenstigter Personenkreis (§ 10a Abs. 1 EStG)
       
BMF-Schreiben vom 1. Juli 2003 - IV C 4 - S 2222 - 112/03 -
Download (PDF, 97 KB): http://steuerlinks.de/nl/79_09.php3

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Neues vom Bundesfinanzhof (BFH)

Vorab  entstandene Werbungskosten koennen auch bei einer erstmaligen
Berufsausbildung  anzuerkennen  sein (Anschluss an BFH-Urteil vom 4.
Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403).

Urteil vom 27. Mai 2003 VI R 33/01
http://www.bfh.bund.de/www/entscheidungen/2003.7.02/6R3301.html

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Bei    einem    Praxis-Consultant,    der   aerztliche   Praxen   in
betriebswirtschaftlichen  Fragen  beraet,  betreut und unterstuetzt,
kann  das  haeusliche  Arbeitszimmer  auch  dann den Mittelpunkt der
gesamten   beruflichen  Betaetigung  bilden,  wenn  er  einen  nicht
unerheblichen Teil seiner Arbeitszeit im Aussendienst verbringt.

Urteil vom 29. April 2003 VI R 78/02
http://www.bfh.bund.de/www/entscheidungen/2003.6.25/6R7802.html

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Sonderregelung fuer die Besteuerung auf elektronischem Weg
erbrachter sonstiger Leistungen (§ 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG)

Die  durch  §  18  Abs.  4  c  und  4  d  Umsatzsteuergesetz  (UStG)
eingefuehrte  Sonderregelung richtet sich an nicht im Gemeinschafts-
gebiet   ansaessige  Unternehmer,  die  im  Gemeinschaftsgebiet  als
Steuerschuldner  ausschliesslich  sonstige  Leistungen  auf elektro-
nischem Weg an in der EU ansaessige Nichtunternehmer erbringen.

Im Rahmen der Anwendung dieser Sonderregelung kann sich der nicht im
Gemeinschaftsgebiet   ansaessige   Unternehmer   fuer  eine  Steuer-
identifizierung  in  einem  einzigen  Mitgliedstaat  entscheiden. Es
handelt sich um ein Optionsrecht.

Macht  er  hiervon  Gebrauch,  muss  er  sich  nicht  mehr  in jedem
EU-Mitgliedstaat   umsatzsteuerlich   erfassen  lassen,  in  dem  er
sonstige  Leistungen  auf elektronischem Weg an in der EU ansaessige
Nichtunternehmer  (insbesondere  Privatpersonen) erbringt. Der nicht
im  Gemeinschaftsgebiet  ansaessige  Unternehmer kann vielmehr einen
Mitgliedstaat  auswaehlen, in dem er sich umsatzsteuerlich anmeldet,
seine   Steuererklaerung   fuer   saemtliche  innerhalb  der  EU  an
Nichtunternehmer   auf   elektronischem   Weg  erbrachten  sonstigen
Leistungen abgibt und die Umsatzsteuer zahlt.

Die   auf   elektronischem   Weg   erbrachten  sonstigen  Leistungen
unterliegen  -  unabhaengig davon, in welchem Mitgliedstaat sich der
nicht   ansaessige  Unternehmer  registrieren  laesst  -  immer  dem
allgemeinen  Umsatzsteuersatz, der in dem Mitgliedstaat gilt, in dem
der  Nichtunternehmer  ansaessig  ist. Diese Sonderregelung tritt am
01. Juli 2003 in Kraft.

Weitere   Informationen  Informationen  ueber  diese  Sonderregelung
erhalten   Sie  im  Internet  beim  Bundesamt  fuer  Finanzen  unter
www.bff-online.de/ust/Sonderregelung_elektronische_Leistungen.html

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Rechtsformwahl im Mittelstand: Personengesellschaften sind
steuerlich guenstiger als Kapitalgesellschaften

Personengesellschaften  sind  die  steuerlich guenstigere Rechtsform
fuer  den deutschen Mittelstand. Dies gilt unabhaengig davon, ob die
Kapitalgesellschaft  ihren  Gewinn  voll oder teilweise ausschuettet
beziehungsweise einbehaelt.

Wie Berechnungen des Zentrums fuer Europaeische Wirtschaftsforschung
(ZEW)  in  Mannheim  zeigen,  zahlt  im  verarbeitenden Gewerbe eine
Personengesellschaft  3,27  Prozent weniger Steuern als eine bis auf
die  Rechtsform identische Kapitalgesellschaft. Die Ursache fuer die
geringere  Belastung  der  Personengesellschaft ist vor allem die im
Jahr 2001 neu eingefuehrte Gewerbesteueranrechnung.

Diese   nur   fuer   Personengesellschaften   und  Einzelunternehmer
moegliche  Anrechnung  der  Gewerbesteuer  auf  die  Einkommensteuer
reduziert  deren  Gewerbesteuerbelastung erheblich. Im Ergebnis wird
dadurch   sogar   der   fuer   die  Personengesellschaft  berechnete
Belastungsnachteil  bei  der  Einkommensteuer, der Kirchensteuer und
dem Solidaritaetszuschlag ueberkompensiert.

Die  Studie  des  ZEW  widerspricht  damit  einer  weit verbreiteten
Meinung,   nach   der  die  im  deutschen  Mittelstand  ueberwiegend
auftretende   Personengesellschaft   steuerlich  benachteiligt  sei.
Entstanden   ist   dieser   Trugschluss  aus  der  undifferenzierten
Gegenueberstellungen  der  fuer  Kapitalgesellschaften massgeblichen
tariflichen  Koerperschaft-  und  Gewerbesteuerbelastung von rund 40
Prozent  und den fuer Personengesellschaften relevanten progressiven
Einkommensteuersaetzen  von  bis  zu  48,5  Prozent  zuzueglich  der
Gewer-besteuer.

Um  jedoch  die tatsaechlichen Belastungsunterschiede feststellen zu
koennen,  muessen  saemtliche  fuer  die  Rechtsformwahl  relevanten
Einflussfaktoren       (Steuerarten,       Besteuerungskonzeptionen,
Bemessungsgrundlagen,   Steuertarife   und  Steuersysteme)  berueck-
sichtigt und die Berechnungen mehrperiodig durchgefuehrt werden.

Eine solche Vorgehensweise liegt der ZEW-Studie zugrunde. Bei dieser
wurde  mit  dem  Computersimulationsprogramm "European Tax Analyzer"
auf  Basis  der  Erfolgs-  und  Bilanzdaten eines mittelstaendischen
Unternehmens  des verarbeitenden Gewerbes die Steuerbelastung beider
Rechtsformen ueber einen Zeitraum von zehn Jahren ermittelt.

Um  Vergleichbarkeit  zwischen thesaurierenden Kapitalgesellschaften
mit  Personengesellschaften herzustellen, wurde angenommen, dass die
Gewinnruecklagen   bei   der   Kapitalgesellschaft   am   Ende   des
Betrachtungszeitraums im zehnten Jahr ausgeschuettet werden.

Die  Berechnungen ergeben weiterhin, dass die Belastungsunterschiede
zwischen     Personengesellschaften     und    Kapitalgesellschaften
insbesondere   von  der  Gewinnhoehe  des  Unternehmens  und  dessen
Finanzierungsstruktur    sowie    den   Gesellschaft-Gesellschafter-
Vertraegen beeinflusst werden.

Die  Steuerbelastungsunterschiede vergroessern sich dabei zu Gunsten
der Personengesellschaft, je niedriger die Einkommensteuersaetze der
Gesellschafter  sind. Dagegen ist der Gewinnverwendungspolitik nicht
die  Bedeutung beizumessen, die ihr weite Teile der Literatur bisher
zusprechen.

Die Verfasser der Studie:
Otto   H.   Jacobs   (Universitaet   Mannheim),   Christoph  Spengel
(Universitaet  Giessen  und  ZEW),  Rico  A. Hermann (ZEW), Thorsten
Stetter (ZEW)

ZEW Discussion Paper No. 03-30
ftp://ftp.zew.de/pub/zew-docs/dp/dp0330.pdf

Vgl. auch ZDH-Steuerinfo 06/2003 (http://www.steuerinfo.zdh.de):

ZEW-Studie      zum     steuerlichen     Belastungsvergleich     von
Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften wirft kritische Fragen
auf.

ESt - Belastungsvergleich Personenunternehmen, PDF 39 KB
http://steuerinfo.zdh.de/servlet/ContentServer?pagename=DownloadServ er&id=1032359577687


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Auch Aufwendungen fuer eine erstmalige Berufsausbildung
als Werbungskosten abziehbar

Der  Bundesfinanzhof  hatte  mit  Urteil  vom  4. Dezember 2002 VI R
120/01  (BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403) --unter Aenderung seiner
Rechtsprechung--    entschieden,   dass   Aufwendungen   fuer   eine
Umschulungsmassnahme  bei hinreichender beruflicher Veranlassung als
vorab   entstandene   Werbungskosten   bei   den   Einkuenften   aus
nichtselbstaendiger  Arbeit  anzusehen  sind.  Im Anschluss an diese
Entscheidung  hat er nun mit Urteil vom 27. Mai 2003 VI R 33/01 auch
Aufwendungen   fuer   eine  erstmalige  Berufsausbildung  als  vorab
entstandene  Werbungskosten  anerkannt. Nicht entschieden ist damit,
ob  auch  Kosten  eines direkt nach dem Schulabschluss aufgenommenen
Erststudiums Werbungskosten sein koennen.

In  der  Rechtssache  VI  R  33/01 wurde der Klaeger, nachdem er ein
Maschinenbaustudium     abgebrochen     hatte,     aufgrund    eines
Schulungsvertrages      mit      einer      Fluggesellschaft     zum
Verkehrsflugzeugfuehrer       mit       Langstreckenflugberechtigung
ausgebildet. Die Kosten hierfuer hatte der Klaeger selbst zu tragen.
Unmittelbar  nach  Schulungsabschluss  wurde er von der ausbildenden
Fluggesellschaft  als  Pilot angestellt. Finanzamt und Finanzgericht
liessen   die   Schulungskosten   nur   in   begrenzter   Hoehe  als
Sonderausgaben zum Abzug zu.

Der Bundesfinanzhof hingegen erkannte:

Aufwendungen  fuer  eine  erstmalige  Berufsausbildung koennen vorab
entstandene  Werbungskosten  sein,  wenn  sie  in  einem hinreichend
konkreten,   objektiv  feststellbaren  Zusammenhang  mit  kuenftigen
steuerbaren  Einnahmen  aus  der angestrebten beruflichen Taetigkeit
stehen.  Im  Streitfall  bestand  ein besonders enger sachlicher und
zeitlicher  Zusammenhang  mit den erwarteten spaeteren Einnahmen. In
einem  solchen  Fall  wird  der Werbungskostenabzug --auch bei einer
Erstausbildung--  weder  durch  die  Sonderausgabenregelung des § 10
Abs.  1  Nr.  7 des Einkommensteuergesetzes versperrt, noch sind die
beruflich   veranlassten  Schulungskosten  als  nicht  abzugsfaehige
private Kosten anzusehen.

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  Steuerberater - Dipl.-Kfm.
 Michael Engelter