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Neues vom Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Privatisierungserloese seit 1986
Eine Darstellung der Privatisierungserloese finden Sie nachfolgend in der Auflistung der "Privatisierungserloese seit 1986".
Die zugrunde liegenden Unternehmens- und Anteilsveraeusserungen finden Sie darunter in der Tabelle "Privatisierung von Bundesunternehmen".
Privatisierungserloese seit 1986 Download (PDF, 25 KB): http://steuerlinks.de/nl/79_06.php3
Privatisierung von Bundesunternehmen Download (PDF, 78 KB): http://steuerlinks.de/nl/79_07.php3
____________________ Umsatzsteuer-Umrechnungskurse fuer den Monat Juni 2003
BMF-Schreiben vom 1. Juli 2003 - IV D 1 - S 7329 - 66/03 - Download (PDF, 43 KB): http://steuerlinks.de/nl/79_08.php3
____________________ Steuerliche Foerderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge; Beguenstigter Personenkreis (§ 10a Abs. 1 EStG) BMF-Schreiben vom 1. Juli 2003 - IV C 4 - S 2222 - 112/03 - Download (PDF, 97 KB): http://steuerlinks.de/nl/79_09.php3
____________________ Neues vom Bundesfinanzhof (BFH)
Vorab entstandene Werbungskosten koennen auch bei einer erstmaligen Berufsausbildung anzuerkennen sein (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403).
Urteil vom 27. Mai 2003 VI R 33/01 http://www.bfh.bund.de/www/entscheidungen/2003.7.02/6R3301.html
____________________ Bei einem Praxis-Consultant, der aerztliche Praxen in betriebswirtschaftlichen Fragen beraet, betreut und unterstuetzt, kann das haeusliche Arbeitszimmer auch dann den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betaetigung bilden, wenn er einen nicht unerheblichen Teil seiner Arbeitszeit im Aussendienst verbringt.
Urteil vom 29. April 2003 VI R 78/02 http://www.bfh.bund.de/www/entscheidungen/2003.6.25/6R7802.html
_________________ Sonderregelung fuer die Besteuerung auf elektronischem Weg erbrachter sonstiger Leistungen (§ 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG)
Die durch § 18 Abs. 4 c und 4 d Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefuehrte Sonderregelung richtet sich an nicht im Gemeinschafts- gebiet ansaessige Unternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet als Steuerschuldner ausschliesslich sonstige Leistungen auf elektro- nischem Weg an in der EU ansaessige Nichtunternehmer erbringen.
Im Rahmen der Anwendung dieser Sonderregelung kann sich der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansaessige Unternehmer fuer eine Steuer- identifizierung in einem einzigen Mitgliedstaat entscheiden. Es handelt sich um ein Optionsrecht.
Macht er hiervon Gebrauch, muss er sich nicht mehr in jedem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfassen lassen, in dem er sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an in der EU ansaessige Nichtunternehmer (insbesondere Privatpersonen) erbringt. Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansaessige Unternehmer kann vielmehr einen Mitgliedstaat auswaehlen, in dem er sich umsatzsteuerlich anmeldet, seine Steuererklaerung fuer saemtliche innerhalb der EU an Nichtunternehmer auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen abgibt und die Umsatzsteuer zahlt.
Die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen unterliegen - unabhaengig davon, in welchem Mitgliedstaat sich der nicht ansaessige Unternehmer registrieren laesst - immer dem allgemeinen Umsatzsteuersatz, der in dem Mitgliedstaat gilt, in dem der Nichtunternehmer ansaessig ist. Diese Sonderregelung tritt am 01. Juli 2003 in Kraft.
Weitere Informationen Informationen ueber diese Sonderregelung erhalten Sie im Internet beim Bundesamt fuer Finanzen unter www.bff-online.de/ust/Sonderregelung_elektronische_Leistungen.html
________________ Rechtsformwahl im Mittelstand: Personengesellschaften sind steuerlich guenstiger als Kapitalgesellschaften
Personengesellschaften sind die steuerlich guenstigere Rechtsform fuer den deutschen Mittelstand. Dies gilt unabhaengig davon, ob die Kapitalgesellschaft ihren Gewinn voll oder teilweise ausschuettet beziehungsweise einbehaelt.
Wie Berechnungen des Zentrums fuer Europaeische Wirtschaftsforschung (ZEW) in Mannheim zeigen, zahlt im verarbeitenden Gewerbe eine Personengesellschaft 3,27 Prozent weniger Steuern als eine bis auf die Rechtsform identische Kapitalgesellschaft. Die Ursache fuer die geringere Belastung der Personengesellschaft ist vor allem die im Jahr 2001 neu eingefuehrte Gewerbesteueranrechnung.
Diese nur fuer Personengesellschaften und Einzelunternehmer moegliche Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer reduziert deren Gewerbesteuerbelastung erheblich. Im Ergebnis wird dadurch sogar der fuer die Personengesellschaft berechnete Belastungsnachteil bei der Einkommensteuer, der Kirchensteuer und dem Solidaritaetszuschlag ueberkompensiert.
Die Studie des ZEW widerspricht damit einer weit verbreiteten Meinung, nach der die im deutschen Mittelstand ueberwiegend auftretende Personengesellschaft steuerlich benachteiligt sei. Entstanden ist dieser Trugschluss aus der undifferenzierten Gegenueberstellungen der fuer Kapitalgesellschaften massgeblichen tariflichen Koerperschaft- und Gewerbesteuerbelastung von rund 40 Prozent und den fuer Personengesellschaften relevanten progressiven Einkommensteuersaetzen von bis zu 48,5 Prozent zuzueglich der Gewer-besteuer.
Um jedoch die tatsaechlichen Belastungsunterschiede feststellen zu koennen, muessen saemtliche fuer die Rechtsformwahl relevanten Einflussfaktoren (Steuerarten, Besteuerungskonzeptionen, Bemessungsgrundlagen, Steuertarife und Steuersysteme) berueck- sichtigt und die Berechnungen mehrperiodig durchgefuehrt werden.
Eine solche Vorgehensweise liegt der ZEW-Studie zugrunde. Bei dieser wurde mit dem Computersimulationsprogramm "European Tax Analyzer" auf Basis der Erfolgs- und Bilanzdaten eines mittelstaendischen Unternehmens des verarbeitenden Gewerbes die Steuerbelastung beider Rechtsformen ueber einen Zeitraum von zehn Jahren ermittelt.
Um Vergleichbarkeit zwischen thesaurierenden Kapitalgesellschaften mit Personengesellschaften herzustellen, wurde angenommen, dass die Gewinnruecklagen bei der Kapitalgesellschaft am Ende des Betrachtungszeitraums im zehnten Jahr ausgeschuettet werden.
Die Berechnungen ergeben weiterhin, dass die Belastungsunterschiede zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften insbesondere von der Gewinnhoehe des Unternehmens und dessen Finanzierungsstruktur sowie den Gesellschaft-Gesellschafter- Vertraegen beeinflusst werden.
Die Steuerbelastungsunterschiede vergroessern sich dabei zu Gunsten der Personengesellschaft, je niedriger die Einkommensteuersaetze der Gesellschafter sind. Dagegen ist der Gewinnverwendungspolitik nicht die Bedeutung beizumessen, die ihr weite Teile der Literatur bisher zusprechen.
Die Verfasser der Studie: Otto H. Jacobs (Universitaet Mannheim), Christoph Spengel (Universitaet Giessen und ZEW), Rico A. Hermann (ZEW), Thorsten Stetter (ZEW)
ZEW Discussion Paper No. 03-30 ftp://ftp.zew.de/pub/zew-docs/dp/dp0330.pdf
Vgl. auch ZDH-Steuerinfo 06/2003 (http://www.steuerinfo.zdh.de):
ZEW-Studie zum steuerlichen Belastungsvergleich von Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften wirft kritische Fragen auf.
ESt - Belastungsvergleich Personenunternehmen, PDF 39 KB http://steuerinfo.zdh.de/servlet/ContentServer?pagename=DownloadServ er&id=1032359577687
_____________________ Auch Aufwendungen fuer eine erstmalige Berufsausbildung als Werbungskosten abziehbar
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01 (BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403) --unter Aenderung seiner Rechtsprechung-- entschieden, dass Aufwendungen fuer eine Umschulungsmassnahme bei hinreichender beruflicher Veranlassung als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkuenften aus nichtselbstaendiger Arbeit anzusehen sind. Im Anschluss an diese Entscheidung hat er nun mit Urteil vom 27. Mai 2003 VI R 33/01 auch Aufwendungen fuer eine erstmalige Berufsausbildung als vorab entstandene Werbungskosten anerkannt. Nicht entschieden ist damit, ob auch Kosten eines direkt nach dem Schulabschluss aufgenommenen Erststudiums Werbungskosten sein koennen.
In der Rechtssache VI R 33/01 wurde der Klaeger, nachdem er ein Maschinenbaustudium abgebrochen hatte, aufgrund eines Schulungsvertrages mit einer Fluggesellschaft zum Verkehrsflugzeugfuehrer mit Langstreckenflugberechtigung ausgebildet. Die Kosten hierfuer hatte der Klaeger selbst zu tragen. Unmittelbar nach Schulungsabschluss wurde er von der ausbildenden Fluggesellschaft als Pilot angestellt. Finanzamt und Finanzgericht liessen die Schulungskosten nur in begrenzter Hoehe als Sonderausgaben zum Abzug zu.
Der Bundesfinanzhof hingegen erkannte:
Aufwendungen fuer eine erstmalige Berufsausbildung koennen vorab entstandene Werbungskosten sein, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit kuenftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Taetigkeit stehen. Im Streitfall bestand ein besonders enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit den erwarteten spaeteren Einnahmen. In einem solchen Fall wird der Werbungskostenabzug --auch bei einer Erstausbildung-- weder durch die Sonderausgabenregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes versperrt, noch sind die beruflich veranlassten Schulungskosten als nicht abzugsfaehige private Kosten anzusehen.
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